Regale auffüllen, kellnern oder hinter der Eistheke stehen: Wer in den Ferien eigenes Geld verdienen will, hat viele Möglichkeiten. Diese gesetzlichen Regeln sollten Ferienjobber aber kennen.
Bochum – Die ersten Bundesländer starten in die Sommerferien – sechs lange Wochen, in denen Schülerinnen und Schüler gerne ihr erstes eigenes Geld verdienen. Wer einen Minijob als Ferienjob antritt, sollte einige rechtliche Regelungen beachten. Wie lange darf ich arbeiten, wie viel darf ich verdienen, bin ich versichert? Ein Überblick:
1. Aufgaben:
Gefährliche Arbeiten oder schwere körperliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Für einen Ferienjob kommen stattdessen Aufgaben wie Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder etwa Kellnern infrage.
2. Arbeitszeiten:
Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, das je nach Alter unterschiedliche Vorgaben enthält. Darauf macht die Minijob-Zentrale aufmerksam. Wer jünger als 13 Jahre alt ist, darf demnach grundsätzlich nicht beschäftigt werden. 13- bis 14-Jährige dürfen leichte und kindgerechte Arbeit für bis zu zwei Stunden ausüben, maximal bis 18 Uhr. In der Landwirtschaft sind drei Stunden erlaubt. In diesem Alter müssen zudem die Eltern dem Ferienjob prinzipiell zustimmen.
Jugendliche von 15 bis 17 Jahren dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen jobben. In dieser Zeit können sie zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten, aber nicht mehr als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden professional Woche. Wer bereits 16 Jahre alt ist, kann zum Beispiel in Gaststätten auch bis 22 Uhr arbeiten. Weitere Ausnahmen kann man zum Beispiel beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachlesen.
3. Verdienst:
Der Mindestlohn gilt zwar auch für Ferienarbeit, wie die Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) auf ihrer Webseite erklärt. Diese Lohnuntergrenze liegt aktuell bei 12,41 Euro. Aber: Bei minderjährigen Beschäftigten, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, greift das Mindestlohngesetz nicht.
Wird der Ferienjob nur in wenigen Wochen ausgeübt, bietet sich eine kurzfristige Beschäftigung an – die auf von vornherein auf einen Zeitraum von maximal 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt ist. Ein solcher kurzfristiger Minijob ist nach Angaben der Minijob-Zentrale sozialversicherungs- und beitragsfrei. Es gibt dann in der Regel auch keine Verdienstbeschränkung.
Ein Ferienjob könne aber auch als Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden, so die Minijob-Zentrale weiter. Etwa, wenn er neben der Schule fortgeführt werden soll. In einem Minijob mit Verdienstgrenze können Schülerinnen und Schüler dann bis zu 538 Euro durchschnittlich im Monat und bis zu 6.456 Euro in einem Jahr verdienen.
4. Unfallschutz:
Wer sich bei einem Ferienjob verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Während des Ferienjobs sind Schülerinnen und Schüler bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert, so die DGB-Jugend. Der Schutz beginne ab dem 1. Arbeitstag und gelte auch für den Weg zur Arbeit und zurück. dpa